Satzung
Satzung

Grundlage einer erfolgreichen Arbeit

Am 12. Juni 1947 hat die Mitgliederversammlung der WWL eine neue Satzung gebilligt und somit den Grundstein für die Arbeit in den folgenden Jahrzehnten gelegt. Heute sind in dem Schriftstück auch Richtlinien zu den Projekten der WWL, beispielsweise zur Zusammensetzung der Jury für den Preis des Westfälischen Friedens, verankert.

§ 1 NAME, TÄTIGKEIT, SITZ, GESCHÄFTSSTELLE, GESCHÄFTSJAHR

(1) Der Verein führt den Namen „Wirtschaftliche Gesellschaft für Westfalen und Lippe e.V.“. Der Tätigkeitsbereich des Vereins ergibt sich aus seinem Namen. Entsprechend dem Logo des Vereins wird er im folgenden auch kurz mit „WWL“ bezeichnet.

(2) Sitz des Vereins ist Herzebrock in Westfalen. Am Sitz kann auch eine Geschäftsstelle unterhalten werden, die nach Weisung des 1. Vorsitzenden die laufenden Arbeiten zu erledigen hat.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK DES VEREINS

(1) Zweck des Vereins ist es, Verständnis für wirtschaftliche Vorgänge über die trennenden Schranken der Parteien und Berufsstände hinweg zu wecken. Insofern versteht sich der Verein als Interessenvertretung von Westfalen und Lippe. Außerdem setzt sich die WWL für die europäische Integration – insbesondere für eine föderale und subsidiäre Organisation – ein und verleiht den „Internationalen Preis des Westfälischen Friedens“. Der Verein kann seinen Zweck auch mit Hilfe von Kooperationen mit anderen Organisationen, die im Sinne der „WWL“ tätig sind, verfolgen. In diesem Fall sind wechselseitige Mitgliedschaften und wechselseitige Besetzung der Überwachungsorgane (z.B. Kuratorium) anzustreben.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Jeder wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Ein Gewinn darf nicht erstrebt werden. Das Vermögen ist einschließlich einer möglichen Vermögensvermehrung des Vereins zweckgebunden.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung an im Tätigkeitsbereich bestehende steuerbegünstigte Fördergesellschaften der Hochschulen, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Beschlüsse darüber, wie das Vermögen in diesem Falle zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglied des Vereins kann jedes Unternehmen der Wirtschaft und jede natürliche Person, die durch die Art ihrer Tätigkeit der Wirtschaft nahe steht oder früher in leitender Stellung in der Wirtschaft tätig war, werden, soweit sie sich dem Zweck des Vereins verbunden fühlen, die WWL fördern wollen und im Tätigkeitsbereich der WWL ansässig sind. Dies trifft mit Ausnahme des Tätigkeitsbereiches auch auf die Organisationen zu, mit denen die WWL Kooperationen eingeht. Im übrigen gilt § 5 Abs. (4) d) dieser Satzung.

(2) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod bzw. der Liquidation des Mitglieds / der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse;

b) durch freiwilligen Austritt (Kündigung);

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

(3) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand; er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zulässig.

(4) Über den Ausschluss aus dem Verein beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands; es ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(5) Ehrenmitglieder sind Mitglieder des Vereins, die sich außerordentliche Verdienste erworben haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gewählt.

§ 4 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) das Kuratorium

c) die Mitgliederversammlung

§ 5 VORSTAND

(1) Der Vorstand des Vereins gem. § 26 Abs. (1) BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und bis zu acht weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2) Organschaftliche Vertretung: Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.

Geschäftsführung: Der Vorstand kann die Geschäftsführung - soweit rechtlich zulässig - ganz oder zum Teil auf einen oder mehrere Geschäftsführer übertragen. Die Auswahl des/der Geschäftsführer/s erfolgt durch den Vorstand. Insbesondere kann der Vorstand Anstellungsverträge mit dem/den Geschäftsführer/n zur Ausgestaltung des Geschäftsführungsverhältnisses schließen.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, welche die Wahl vorgenommen hat, und endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, die über die Entlastung für das dritte volle Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Die Wiederwahl der Ausscheidenden nach Ablauf der Wahldauer ist zulässig. Falls eine Wiederwahl vor Ablauf der Wahldauer nicht möglich ist, bleibt der amtierende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung nach Ablauf der Wahldauer im Amt.

(4) Dem Vorstand obliegen die Durchführung der Beschlüsse der Organe des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören ansonsten insbesondere:

a) Erstellung eines Haushaltplans

b) Erarbeitung eines Beitragssystems; Vorgabe: die Beiträge sind als Geldbeiträge jährlich zu entrichten

c) Erstellung eines Aktivitätenplans

d) Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern

e) Erstellung von Vorschlägen über den Ausschluss von Mitgliedern

f) Berichterstattung über die Entwicklung von Kooperationen (gem. § 2 Abs. (1) Sätze 4 und 5 dieser Satzung) in der Mitgliederversammlung

g) Berufung und Abberufung von Mitgliedern des Kuratoriums

h) Berufung und Abberufung von Mitgliedern der Jury

(5) Der Vorstand entscheidet mit einfachem Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstands sind in Niederschriften festzuhalten.

(6) Ehrenvorsitzende sind Mitglieder des Vereins, die sich außerordentliche Verdienste erworben haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gewählt.

(7) Der Vorstand ist im Rahmen der unter

§ 5 Abs. (2) dieser Satzung genannten Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er erhält vom Verein für seine Tätigkeit keine Vergütung; die von ihm nachgewiesenen Auslagen werden ihm ersetzt.

Sofern ein Vorstandsmitglied Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt, kann ihm der Verein abweichend von den vorstehenden Regelungen in den Sätzen 1 und 2 eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung gewähren. Über die Gewährung und die Höhe der Tätigkeitsvergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. Sofern ein Geschäftsführer, der nicht Vorstand ist, Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt, kann der Verein dem Geschäftsführer eine angemessene Tätigkeitsvergütung gewähren. Über die Gewährung und die Höhe der Tätigkeitsvergütung entscheidet der Vorstand.

§ 6 KURATORIUM

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 25 Mitgliedern des Vereins. Der Vorstand darf an den Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen.

(2) Die Kuratoriumsmitglieder werden vom Vorstand berufen. Die Amtsdauer beginnt mit dem Tag der Berufung und endet mit dem Tag der auf die Berufung folgenden Verleihung des Westfälischen Friedenspreises. Die Amtsdauer verlängert sich automatisch bis zur jeweils nächsten Verleihung des Westfälischen Friedenspreises, falls nicht zuvor das Kuratoriumsmitglied sein Amt niedergelegt oder der Vorstand das Kuratoriumsmitglied abberufen hat. Die jederzeitige fristlose Abberufung eines Kuratoriumsmitglieds aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.

(3) Das Kuratorium wählt den jeweiligen Träger des Westfälischen Friedenspreises auf Vorschlag der Jury für den Westfälischen Friedenspreis (sh. § 8 dieser Satzung).

(4) Das Kuratorium entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat kein Stimmrecht.

(5) Die Mitglieder des Kuratoriums sind für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Kuratorium von der Mitgliedsbeitragspflicht befreit.

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies unter Mitteilung des von ihnen gewünschten Beratungs- oder Beschlussgegenstands verlangen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder - im Falle seiner Verhinderung - vom 2. Vorsitzenden einberufen. In dem Einberufungsschreiben sind insbesondere eine Tagesordnung sowie die Beschlussgegenstände einschließlich etwaiger Beschlussvorschläge bekannt zu machen. Das Einberufungsschreiben ist mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform an die Mitglieder zu richten. Es gilt mit dem auf die Absendung folgenden Werktag als zugegangen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden oder - im Falle seiner Verhinderung - durch den 2. Vorsitzenden geleitet. Sind weder der 1. Vorsitzende noch der 2. Vorsitzende in der Mitgliederversammlung anwesend, wird die Mitgliederversammlung durch das dienstälteste anwesende Vorstandsmitglied geleitet. Der Sitzungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere über folgende Angelegenheiten Beschluss zu fassen:

a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

b) Entlastung der Mitglieder des Vorstands

c) Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern

d) Genehmigung des Haushaltsplans

e) Verabschiedung des Beitragssystems gemäß § 5 Abs. (4) b) dieser Satzung

f) Bestellung der Rechnungsprüfer

g) Genehmigung des Rechnungsprüfungsberichts

h) Entscheidung über Einsprüche gegen Vorstandsbeschlüsse wegen der Aufnahme von Mitgliedern

i) Änderungen der Satzung

j) Auflösung des Vereins

k) Andienung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks an im Tätigkeitsbereich bestehende steuerbegünstigte Fördergesellschaften der Hochschulen, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben

(5) Bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist zulässig.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt – mit einfacher Mehrheit. Wird die Auflösung des Vereins beantragt, so gilt der Antrag nur dann als angenommen, wenn zwei Drittel der abgegebenen Stimmen für die Annahme des Antrags sind. Stimmenthaltungen werden bei allen Beschlussfassungen durch die Mitgliederversammlung nicht mitgezählt.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Es ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

(8) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. Dazu hat der 1. Vorsitzende zuvor allen Mitgliedern den Beschlussvorschlag in Textform zuzuleiten. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins hat stets in einer Mitgliederversammlung zu erfolgen.

§ 8 JURY FÜR DEN WESTFÄLISCHEN FRIEDENSPREIS

(1) Der 1. Vorsitzende ist geborenes Mitglied und zugleich Sprecher der Jury. Dem Sprecher der Jury obliegt die Kommunikation für die Jury nach außen, insbesondere gegenüber den Organen des Vereins. Darüber hinaus besteht die Jury für den Westfälischen Friedenspreis aus mindestens drei europäischen Persönlichkeiten, die sich durch Unabhängigkeit und Kompetenz auszeichnen.

(2) Die Mitglieder der Jury werden vom Vorstand berufen. Die Amtsdauer beginnt mit dem Tag der Berufung und endet mit dem Tag der auf die Berufung folgenden Verleihung des Westfälischen Friedenspreises. Die Amtsdauer verlängert sich automatisch bis zur jeweils nächsten Verleihung des Westfälischen Friedenspreises, falls nicht zuvor das Jurymitglied sein Amt niedergelegt oder der Vorstand das Jurymitglied abberufen hat. Die jederzeitige fristlose Abberufung eines Jurymitglieds aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.

(3) Die Jury hat die Aufgabe, dem Kuratorium mögliche Preisträger des Westfälischen Friedenspreises vorzuschlagen. Für den Beschluss über jeden einzelnen Vorschlag gilt die einfache Mehrheit der Jurymitglieder.

§ 9 SATZUNGSÄNDERUNGEN

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und sind unverzüglich dem Finanzamt in Abschrift einzureichen. Bedarf der Beschluss der Eintragung in ein öffentliches Register (z.B. Vereinsregister) oder der Genehmigung durch eine staatliche Aufsichtsbehörde, so ist die Eintragung oder die Genehmigung dem Finanzamt nachträglich unter Beifügung einer Abschrift mitzuteilen.